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Satzung

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Satzung Artikel

Die Satzung (auch: Statut, Ordnung, Verfassung) ist der Begriff für die Grundordnung eines Zusammenschlusses, der sowohl privatrechtlich als auch öffentlich-rechtlich begründet sein kann. Normhierarchisch ist die Satzung (der Gemeinde) das unterste Element.

Buch-Tipp: Badminton 2006/2007. Satzung. Ordnungen. Spielregeln Die Beschreibung für das Buch "Badminton 2006/2007. Satzung. Ordnungen. Spielregeln" fehlt leider. Weitere informatione finden Sie auf der Seite des Buchhändlers. Klicken Sie dafür auf den Link über diesem Text. Die Seite des Händlers öffnet sich in neuem Fenster.

Privatrecht

1. VEREIN

Die Satzung eines eingetragenen Vereins ist in dem BGB §§ 57 und 58 definiert:

BGB § 57 [Satzung, Mindesterfordernisse]

  1. Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.
  2. Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.
BGB § 58 [Weitere Erfordernisse]

Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:

  1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder;
  2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind;
  3. über die Bildung des Vorstandes;
  4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.

2. Juristische PERSONEN

Hier ist die Satzung der Gesellschaftsvertrag bei AG und KGaA.

Buch-Tipp: Der Mörder kennt die Satzung nicht Es gibt leider keine Beschreibung für das Buch "Der Mörder kennt die Satzung nicht". Um weitere Informationen zu diesem Buch zu finden klicken Sie bitte auf den Link oberhalb von diesem Text. Sie werden automatisch zum Buchhändler weiter geleitet.

Öffentliches Recht

Körperschaften, wie Universitäten, Gemeinden, Landkreise u.ä, geben sich zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten eine Satzung. Rechtsgrund ist das Selbstverwaltungsrecht dieser Körperschaften - in diesem Bezug auch Satzungsautonomie genannt. Für Gemeinden ist die Befugnis zur Satzungsgebung in den jeweiligen Gemeindeordnungen geregelt. Kommt der Satzung eine besondere Bindungswirkung gegenüber dem Bürger (Gemeinde) oder den Angehörigen (übrige Körperschaften) zu, ist in der Regel auch die Zustimmung der Aufsichtsbehörde (Gemeinde => Kommunalaufsicht; Universität => Ministerium) notwendig. Satzungen können als materielle Gesetze der Normenkontrolle unterzogen werden. Werden die Gemeinde und übrigen Körperschaften in dem übertragenen Wirkungskreis rechtsetzend tätig, so handeln sie durch Rechtsverordnung.

Satzungen sind zwischen solchen mit Außen- und solchen mit Innenwirkung zu unterscheiden. Während Satzungen mit Außenwirkung verbindlich für Dritte sind und Rechte und/oder Pflichten erzeugen, sind Satzungen mit Innenwirkung ausschließlich für die Körperschaft, die Organe und für die Verwaltung verbindlich. Zu letzterer Gruppe ist beispielsweise die Hauptsatzung zu zählen.


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